Änderung von § 11a AVBayJG: Bejagung von Haarraubwild, Schwarzwild und Nutria mit künstlichen Lichtquellen und Nachtsichttechnik in Bayern zulässig
Mit der Änderung des § 11a AVBayJG trat am 17. Mai 2024 eine neue Verordnung in Kraft, die bayernweit den Einsatz von Nachtsichttechnik bei der Bejagung von Haarraubwild, Schwarzwild sowie Nutria (Sumpfbiber) zulässt.Gemäß § 19 I Nr. 5a BJagdG ist es grundsätzlich verboten, künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels sowie Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fangen oder Erlegen von Wild aller Arten zu verwenden oder zu nutzen.
Neues zur Schlüsselaufbewahrung vom OVG Lüneburg
Bei der Aufbewahrung von Waffen sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff durch Nichtberechtigte auszuschließen. Bei Waffenschränken oh-ne Zahlenschloss stellt sich hierbei praktisch oft die Frage nach der korrekten Auf-bewahrung des Schlüssels zum Waffenschrank.1. Alte Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen
Mit Urteil vom 23. Oktober 2023 (Az: 20 A 2384/20) entschied das OVG Nordrhein-Westfalen, dass für die Aufbewahrung von Schlüsseln zu Waffenschränken dieselben Sicherheitsstandards gelten müssen wie für die Aufbewahrung von Waffen und Munition selbst.Damit konkretisierte das OVG NRW die Aufbewahrungsvorschriften bezüglich des Waffenschrankschlüssels und schaffte insofern Rechtsklarheit. Der Gesetzgeber hat bisher keine spezifischen gesetzlichen Vorgaben zur richtigen Verwahrung der Schlüssel gemacht. Nach der Entscheidung des OVG NRW muss die Aufbewahrung des Schlüssels derselben Sicherheitsklasse entsprechen, wie der Waffenschrank selbst. In der Praxis bedeutet dies, dass der Schlüssel zum Waffenschrank nur in einem anderen Behältnis aufbewahrt werden darf, das denselben Sicherheitsstandards entspricht.
Kein Wildschadenersatz aufgrund von Vergleichsberechnungen mit Referenzflächen
Ein Landwirt hatte Ende April einen Schwarzwildschaden kurz nach der Aussaat von Mais gemeldet. Der von der Gemeinde bestellte Wildschadenschätzer besichtigte am 10.05.2016 den Schadensort und bestätigte, dass die angesäte Maisfläche von Schwarzwild geschädigt worden war. Der Landwirt beantragte eine Nachschätzung kurz vor der Ernte, die dann am 05.10.2016 stattfand. Das Gutachten endete mit der Feststellung, dass 5 % der Maisfläche geschädigt seien.Die zuständige Gemeinde erließ einen Vorbescheid gem. § 27 Abs. 3 AVBayJG und setzte einen Schwarzwildschaden in Höhe von 803,70 € fest, der auch bezahlt wurde.
Der Landwirt war damit nicht einverstanden und erhob gegen den Vorbescheid Klage zum zuständigen Amtsgericht Augsburg und machte geltend, dass er sich nicht erklären könne, wieso nur 5 % der Fläche geschädigt sein sollten.
Deutscher Jagdrechtstag 2017
Rechtsanwalt Kroder hat am Deutschen Jagdrechtstag Anfang November 2017 in Isny/Allgäu teilgenommen. Nach intensiver mehrtägiger Auseinandersetzung über zahlreiche Vorträge und Wortbeiträge haben die ca. 80 Juristen verschiedene Empfehlungen an den Bundesgesetzgeber und die Landesparlamente formuliert:a) Die Verpflichtung zur Reduzierung invasiver Tierarten ist nicht nur europarechtlich geboten, sondern wird von den deutschen Jagdausübungsberechtigten im Rahmen des § 23 Bundesjagdgesetz (BJG) und den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes als berechtigter Grund gesehen und unterstützt zwecks Reduzierung dieser Tierarten. Eine Hegepflicht nach § 1 Abs. II BJG besteht gegenüber invasiven Arten gerade nicht. Selbst der "Elterntierschutz" kann aufgehoben werden, wenn es gilt, "höherrangige Allgemeingüter" zu sichern (z.B. Schutz vor Hochwasser im Zusammenhang mit der Nutria und Aushöhlung der Deiche).
Aufbewahrung von Faustfeuerwaffen im Keller eines Mehrfamilienhauses
Das Ordnungsamt hatte nach einer Überprüfung der Aufbewahrung zweier Erbwaffen vor Ort festgestellt, dass sich die Waffen zwar in einem Tresor befanden, dieser sich jedoch in einem Kellerabteil eines Mehrfamilienhauses befand.Der Widerstandsgrad des Tresors wurde nicht beanstandet, jedoch behauptete die Behörde einen Verstoß gegen § 13 Abs. 6 AWaffV (Allgemeine Waffenverordnung). Danach dürfen in einem "nicht dauernd bewohnten Gebäude" nur bis zu drei Langwaffen aufbewahrt werden. Gedacht war hierbei an Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäuser oder -Wohnungen. Zudem hatte die Ordnungsbehörde erstaunlicherweise das Kellerabteil als nur mit einem "Lattenverschlag gesichert" bezeichnet, wo man den Tresor habe sehen können. Tatsächlich war jedoch der Kellerraum allseits ummauert und mit einer regulären Türe versehen.
Medikamentöse Prophylaxe psychischer Krankheiten und ihre Auswirkungen im Jagd- und Waffenrecht
Medikamentöse Prophylaxe zwecks Vermeidung des Auftretens von psychischen Krankheiten oder Rezidiven und ihre Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit im Jagd- und Waffenrecht
Das VerwG Würzburg hat mit Urteil v. 27.03.2014, Az: W 5 K 13.666, entschieden, dass das angestrebte Ausbleiben psychischer Störungen und ein günstiger Einfluss auf den psychisch-kranken Zustand des Jagd- und Waffenberechtigten durch die Einnahme von Medikamenten nicht ausreichend sei, um Zweifel an der persönlichen Eignung auszuräumen.Vielmehr werde bei der Beurteilung der persönlichen Eignung iSd. § 17 Abs. 4 Nr. 4 BJG und 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG auf das grundsätzliche Bestehen einer psychischen Krankheit abgestellt.
Gelegentlicher Konsum von Marihuana stellt die persönliche Eignung eines Waffenbesitzers nicht in Frage
Der Inhaber einer WBK war auf dem Grundstück seiner Frau kurzfristig ohnmächtig geworden, weshalb die Schwiegermutter den Notarzt rief. Der alsbald wieder munter gewordene Jagdschein- und WBK-Inhaber verweigerte nach Eintreffen der Sanitäter eine Behandlung durch sie ebenso wie eine Behandlung durch den nachfolgenden Notarzt.Dies ärgerte offensichtlich den Notarzt, weshalb er gegenüber der Ehefrau Tätlichkeiten ihres Ehemannes einzureden versuchte, und schließlich die zwangsweise Einweisung in gefesseltem Zustand ins BKH durch die ebenfalls herbeigerufene Polizei veranlasste.