Medikamentöse Prophylaxe psychischer Krankheiten und ihre Auswirkungen im Jagd- und Waffenrecht

Medikamentöse Prophylaxe zwecks Vermeidung des Auftretens von psychischen Krankheiten oder Rezidiven und ihre Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit im Jagd- und Waffenrecht

Das VerwG Würzburg hat mit Urteil v. 27.03.2014, Az: W 5 K 13.666, entschieden, dass das angestrebte Ausbleiben psychischer Störungen und ein günstiger Einfluss auf den psychisch-kranken Zustand des Jagd- und Waffenberechtigten durch die Einnahme von Medikamenten nicht ausreichend sei, um Zweifel an der persönlichen Eignung auszuräumen.

Vielmehr werde bei der Beurteilung der persönlichen Eignung iSd. § 17 Abs. 4 Nr. 4 BJG und 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG auf das grundsätzliche Bestehen einer psychischen Krankheit abgestellt.

Das oft zitierte "Restrisiko", welches ausschließlich durch regelmäßige Medikamentenabgabe kontrolliert werden könne, dürfe nach Auffassung des Gerichts im Waffen- und Jagdrecht nicht hingenommen werden.

Die Medikamentierung und vorsorgliche Behandlung war im entscheidenden Fall mit Quetiapin erfolgt. Dieses Urteil nahm eine Jagdbehörde in Bayern zum Anlass, den Widerruf des Jagdscheins und in der Folge der WBK anzukündigen mit der Bitte um Stellungnahme durch den Betroffenen.

Im Rahmen eines neuro-psychiatrischen forensischen Gutachtens konnte die Behörde überzeugt werden, dass im konkreten Fall weder chronische Störungen mit Einbußen der Selbstkontrolle noch Psychosen mit Wahnbildung, keine Fremdgefährdung und schwere kognitive emotionale und affektive Störungen mit Krankheitswert vorlagen. Leichtere strukturelle und psychosomatische Störungen erfüllen in der Regel nicht den § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJG und 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG, die verlangen, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Jagdscheininhaber psychisch krank oder debil ist oder dass eine konkrete Gefahr in der Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.

Die Klassifizierung bei grenzwertigen psychiatrischen Diagnosen bzw. Erkrankungen rechtfertigt nicht die generelle Aberkennung der persönlichen Eignung des Rechtsträgers. Die Fragestellung, wann psychische Auffälligkeiten bereits psychotisch sind, chronisch werden oder rezidivieren, muss differenziert beurteilt werden.

Das Urteil des VG Würzburg, dass vom Gericht zuverlässig recherchiert war, und von einer Diagnose ausging, die dem Grund und Schweregrad einer psychischen Störung konkret festgestellt und deswegen die Anwendung des § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJG angewendet hat, ist nicht generell auf alle ähnlichen Fälle anzuwenden.

Die Abstufungen und Graduierungen der jeweiligen Diagnose verlangen umfangreiche Kenntnisse des Gutachters und dürfen nicht dazu führen, dass aufgrund einer hypothetischen Diagnose alle Patienten, die z.B. unter einer Panik-Angstattacke gelitten haben, als generell unzuverlässig eingestuft werden.

Eine reaktive seelische Dekompensation in einer Konfliktsituation bedeutet noch lange nicht eine bleibende psychische Erkrankung oder Störung.

Demgemäß konnte die Waffen- und Jagdbehörde mittels fundierten Gutachtens überzeugt werden, dass die angekündigte Rücknahme des Jagdscheins und in der Folge der WBK unterblieben ist und der Mandant weiterhin die Jagd ausüben kann.

Augsburg, den 18.10.2017
Thomas Kroder
Rechtsanwalt

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