Änderung von § 11a AVBayJG: Bejagung von Haarraubwild, Schwarzwild und Nutria mit künstlichen Lichtquellen und Nachtsichttechnik in Bayern zulässig

Mit der Änderung des § 11a AVBayJG trat am 17. Mai 2024 eine neue Verordnung in Kraft, die bayernweit den Einsatz von Nachtsichttechnik bei der Bejagung von Haarraubwild, Schwarzwild sowie Nutria (Sumpfbiber) zulässt.

Gemäß § 19 I Nr. 5a BJagdG ist es grundsätzlich verboten, künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels sowie Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fangen oder Erlegen von Wild aller Arten zu verwenden oder zu nutzen.

Dieses jagdrechtliche Verbot wird durch die Verordnung § 11a AVBayJG für Schwarzwild, dem Raubwild unterfallendes Haarwild und Nutria in ganz Bayern aufgehoben:

„(1) 1Bei der Jagd auf Schwarzwild, dem Haarwild unterfallendes Raubwild und Nutria dürfen künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels und Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, verwendet werden. 2Waffenrechtliche Vorschriften bleiben hiervon unberührt.“

Bisher war die Jagd auf Schwarzwild mithilfe von Nachtsichttechnik in einigen Teilen Bayerns nur aufgrund von Allgemeinverfügungen der Landkreise erlaubt. Mit der neuen Verordnung ist dies nun auch für Haarraubwild und Nutria zulässig und gilt bayernweit.

Laut Hubert Aiwanger, dem bayrischen Jagdminister, soll mit der neuen Verordnung die Jagd auf die überwiegend nachtaktiven Tiere wie Schwarzwild und Raubwild, darunter auch Füchse, erleichtert werden. Diese Tiere richten insbesondere bei bedrohten Arten wie Bodenbrütern und in der Landwirtschaft erheblichen Schaden an und können zudem Tierseuchen verbreiten. Durch den Einsatz von Nachtsichttechnik soll unter schlechten Lichtverhältnissen die Sicherheit verbessert und damit auch der Tierschutz gestärkt werden.

Daniel Iven
Rechtsanwalt

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